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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Abs. 1 GewO. Die Erlaubnis ist bei Personengesellschaften (z.B. OHG) für jeden Gesellschafter zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) wird die Erlaubnis den gesetzlichen Vertretern erteilt. 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, soweit keine Versagungsgründe nach § 34b Abs. 4 GewO vorliegen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist. 

Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

  • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine anderen Person für sich bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen
  • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen
  • für einen anderen auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis Ihrer Waren zu versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist 
  • Sachen zu versteigern, auf denen Sie ein Pfandrecht besitzen 

Voraussetzungen

Die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO ist schrifltich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Voraussetzungen sind:

  • die Betriebsstätte befindet sich in Drensteinfurt
  • persönliche Zuverlässigkeit, § 34b Abs. 4 Nr. 1 GewO
  • geordnete Vermögensverhältnisse, § 34b Abs. 4 Nr. 2 GewO

Die erfordeliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Darunter fallen z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Wucher, Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. 

Der Antragssteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis (Vollstreckungsportal) eingetragen ist. 

Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nach § 34b Abs. 1 GewO nicht erforderlich. Aber: Der Versteigerer muss die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung und insbesondere die Versteigererverordnung (VerstV) kennen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsberechtigung (bei Antragsstellern aus nicht EU-Staaten)
  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde - Belegart O (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
  • Auskunft aus der Schuldnerdatei des Amtsgerichtes, ggf. auch für abweichende Wohn-/Betriebsstätte in den letzten drei Jahren
  • Bescheinigung des Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist 
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse 
  • falls eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte, so ist auch ein Handelsregisterauszug beizufügen

Rechtsgrundlagen

  • § 34b Gewerbeordnung (GewO)
  • Versteigererverordnung (VerstV)

Hinweise und Besonderheiten

Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt werden. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu stellen. 

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"