Verdienstausfall - Angehörige der Feuerwehr
Wenn der Arbeitnehmende während seiner Arbeitszeit an einem Einsatz, einer Übung, einer Aus- bzw. Fortbildung oder einer sonstigen Veranstaltung teilgenommen hat, so besteht nach dem Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz NRW (BHKG NRW) ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes bzw. des Gehaltes durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr, also der Stadt Drensteinfurt, einen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Arbeitsentgeltes einschließlich der gezahlten Beträge zur Sozialversicherung. Diese Regelung bezieht sich nur auf private Arbeitgeber.
Selbstständige haben ebenfalls die Möglichkeit ihre Ausfallkosten bei der Stadt Drensteinfurt geltend zu machen.
Erforderliche Unterlagen
- unterschriebener Antrag
Fristen
- quartalsweise
Rechtsgrundlagen
Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW)
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"