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Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, müssen Sie sich am alten Wohnsitz nicht abmelden. Die Anmeldung in der „neuen“ Stadt reicht aus; von dort wird die Abmeldung in der „alten“ Gemeinde veranlasst.

Wird jedoch eine Nebenwohnung aufgegeben, ohne dass eine neue Nebenwohnung bezogen wird, ist diese abzumelden. Die Abmeldung dieser Nebenwohnung kann am „bisherigen“ Nebenwohnsitz oder am Hauptwohnsitz erfolgen.

Voraussetzungen

  • Der Auszug aus der Nebenwohnung muss bereits erfolgt sein.
  • Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung diese Personen ausziehen.

Erforderliche Unterlagen

bei online Abmeldung:

  • alle notwendigen Angaben werden direkt in das Online-Formular eingetragen
  • lediglich ein Foto des Ausweisdokumentes (Vorder- und Rückseite) ist hochzuladen

bei persönlicher Vorsprache:

  • Ausweisdokument der abzumeldenden Person
  • Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Ausweisdokument der bevollmächtigten Person

bei schriftlicher Abmeldung:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular
  • Kopie des Ausweisdokumentes der abzumeldenden Person
  • Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Kopie des Ausweisdokumentes der bevollmächtigten Person

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Rechtsgrundlagen

§ 21 Bundesmeldegesetz (BMG)

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"