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Das Landschaftsgesetz in Nordrhein-Westfalen gibt den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, den Baumbestand in den zusammenhängend bebauten Ortsteilen unter einen besonderen Schutz zu stellen. Die Stadt Drensteinfurt hat davon Gebrauch gemacht und bereits 1991 eine Satzung zum Schutze des Baumbestandes verabschiedet.

Für den Erlass einer solchen Satzung gibt es gute Gründe! Bäume leisten in den Stadtzentren und Wohngebieten eine ganz wesentliche Belebung und Auflockerung der Siedlungsstruktur. "Wohnen im Grünen" - das ist der Traum fast aller Menschen!

Bäume haben in unseren Innenstädten aber nicht nur einen dekorativen Wert. Sie liefern Schatten und schützen uns (beispielsweise spielende Kinder) vor der gesundheitsgefährdenden UV-reichen Sonneneinstrahlung. Die Städte investieren heute große Summen, um beispielsweise Schulhöfe und Außenbereiche von Kindergärten zu beschatten.

Angesicht der zunehmenden Erderwärmung haben Stadtbäume eine weitere wichtige Funktion. Sie verdunsten große Mengen Wasser (bis zu 200 Liter am Tag) und kühlen dadurch die Luft. Sie sorgen dafür, dass wir es im Hochsommer in den Stadtkernen noch aushalten können. In Großstädten, in denen es wenige Bäume gibt, liegt die Lufttemperatur um bis zu 8° Celsius über der Temperatur in der freien Landschaft. Großstädte mit vielen Grünanlagen und zahlreichen alten Bäumen heizen sich im Sommer nur um rund ein bis zwei Grad auf. Essen ist dafür ein Beispiel.

In den Zentren der Großstädte wird heute fast jedes neue Geschäftsgebäude mit Klimaanlagen ausgestattet. Die Anlagen verbrauchen Energie und heizen damit das Klima weiter auf. Stadtplanungsbüros bemühen sich, in den Städten sog. "Frischluftschneisen" anzulegen, über die kalte Luft in die Innenstädte gelangen kann. Stehen genügend Bäume in der Stadt, ist es weniger dringlich!

Oft hört man das Argument, große Bäume gehörten nicht in die Innenstadt, sondern in den Außenbereich! Dort tragen sie allerdings nicht dazu bei, dass das Klima in unseren Wohngebieten erträglich bleibt. Gerad da, wo wir leben, brauchen wir alte, großkronige Bäume. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Drensteinfurt bezieht sich gerade auf die stattlichen, alten Bäume in der Stadt. Nur solche Exemplare, deren Stammumfang in einem Meter Höhe über 80 cm liegt, sind geschützt.

Meine Bitte ist - prüfen Sie vor der Antragstellung, ob der Baum, um den es geht, tatsächlich gefällt werden muss oder ob es vielleicht ausreicht, einzelne Äste oder Teile der Krone zu kappen. Auch viele Schäden durch Baumwurzeln können vermieden werden.

Lassen Sie sich gerne vom Ansprechpartner beraten. Bei ihm erfahren Sie auch Einzelheiten zum Antragsverfahren.

Die aktuelle Satzung zum Schutze des Baumbestandes finden Sie hier.

 

Die häufigsten Fragen zur Satzung:

Welche Bäume stehen unter Schutz?

Es sind alle Bäume in den zusammenhängend bebauten Ortsteilen geschützt, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden aufweisen.

Was ist verboten?

Es ist verboten, geschützte Bäume zu fällen, zu beschädigen, ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern oder ihre Wurzeln durch Aufschütten oder Freilegen wesentlich zu beeinträchtigen.

Wo und wie beantrage ich eine Genehmigung für das Fällen eines Baumes?

Anträge auf Befreiung von den Verboten der Satzung sind schriftlich bei der Stadtverwaltung Drensteinfurt, Landsbergplatz 7, 48317 Drensteinfurt zu stellen.
Auch Anträge per Fax oder E-Mail sind möglich.
Im Antrag ist der Standort des Baumes darzustellen (Lageplan oder Skizze) sowie der Grund für die Befreiung.

Wann kann ich mit einer Genehmigung rechnen?

Bäume können dann gefällt werden, wenn sie umsturzgefährdet, durch Krankheit stark geschädigt oder bereits abgestorben sind, oder wenn eine zulässige Baumaßnahme sonst nicht oder nur erheblich eingeschränkt realisiert werden kann.
Eine Genehmigung kann auch erteilt werden, wenn ein Baum Schäden an Gebäuden anrichtet oder wenn eine besondere Härte vorliegt - beispielsweise im Fall einer Allergie. Schließlich ist eine Genehmigung möglich, wenn das "Allgemeine Wohl" dies erfordert.

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?

In der Regel wird mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Ortstermin vereinbart. Der Bescheid wird üblicherweise innerhalb von zwei Wochen zugestellt. Im Bedarfsfall, beispielsweise wenn Gefahren bestehen, werden Genehmigungen innerhalb eines Tages erteilt.

Amt/Fachbereich

Fachbereich 2 - Sachgebiet 2.3 "Tiefbau, Umwelt, Abwasser"