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Die folgende Vergnügungssteuer wird je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhoben:

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen     

  • je Apparat mit Gewinnmöglichkeit: 5 v.H. des Spieleinsatzes
  • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,00 €

2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten 

  • je Apparat mit Gewinnmöglichkeit: 5 v.H. des Spieleinsatzes
  • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 €

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten  

  • Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 1.000,00 €  

Amt/Fachbereich

Fachbereich 4 - Sachgebiet 4.1 "Haushalt"

Zuständige Stelle

Ansprechpartner