Vergnügungssteuer
Die folgende Vergnügungssteuer wird je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhoben:
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- je Apparat mit Gewinnmöglichkeit: 5 v.H. des Spieleinsatzes
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,00 €
2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
- je Apparat mit Gewinnmöglichkeit: 5 v.H. des Spieleinsatzes
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
- Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 1.000,00 €
Amt/Fachbereich
Fachbereich 4 - Sachgebiet 4.1 "Haushalt"