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Im Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufgeführt, die zu einem bestimmten Stichtag wahlberechtigt sind. Im Anschluss erfolgen Eintragungen in das Wählerverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag. Die genauen Vorgaben sind den jeweiligen Wahlordnungen zu entnehmen. 

Am Tag der Wahl erhalten alle Wahlvorstände das Wählerverzeichnis. Personen, die bereits Briefwahl beantragt haben, sind mit einem Sperrvermerk gekennzeichnet und dürfen nur noch mit ihrem Wahlschein wählen.

Informationen über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen:

In vorher öffentlich bekanntgegebenen Zeiträumen ist es möglich, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie auf unserer Homepage. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der festgelegten Zeit, beim Bürgermeister der Stadt Drensteinfurt, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zu einem festgelegten Stichtag eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe im Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter sowie ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat, wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 

 

Informationen zur nachträglichen Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 

Sie sind nach Drensteinfurt gezogen, innerhalb von Drensteinfurt umgezogen oder haben z.B. Ihren Nebenwohnsitz zu einem Hauptwohnsitz umgewandelt? Sie wollen bei der Wahl Ihre Stimme in Drensteinfurt abgeben? In vorher öffentlich bekanntgegebenen Zeiträumen ist es möglich, noch nachträglich in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie auf unserer Homepage. Nach dem festgelegten Zeitraum ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich. 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis freitags vor der Wahl, 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den oben angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Informationen für Unionsbürger/innen: 

Unionsbürger/innen können in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, wenn diese bis zu einem bestimmten Stichtag vor der Wahl mit dem Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde gemeldet sind bzw. zugezogen und bei der Meldbehörde gemeldet sind.

Unionsbürger/innen, die nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (z.B. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder in Deutschland stationierte ausländische NATO-Streitkräfte), werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Antrag muss bis zu einem festgelegten Stichtag vor der Wahl gestellt worden sein. Die Anträge sind beim Wahlamt der Stadt Drensteinfurt erhältlich. 

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Zentrales Stadt- und Verwaltungsmanagement - Büro des Bürgermeisters