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Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen das Mitmachen in Schule, Vereinen und Gruppen zu ermöglichen. Sei es bei Klassenfahrten, Tagesausflügen sowie dem Mittagessen in Schulen und in Kindertageseinrichtungen, als auch bei Musik- und Sportangeboten oder bei Ferienfreizeiten von Vereinen und Gruppen.

Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • Wohngeld oder Kinderzuschlag,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Leistungen nach dem SGB XII

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen sind, dass das Kind bzw. die/der Jugendliche:

  • in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut wird bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht,
  • keine Ausbildungsvergütung erhält und 
  • unter 25 Jahre alt ist. Eine Ausnahme gilt für Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.

Welche Leistungen gibt es?

  • persönlicher Schulbedarf
    Schüler*innen erhalten für die Schulausstattung derzeit 195 EUR pro Schuljahr für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.08.: 130 EUR / zum 01.02.: 65 EUR).
  • gemeinsames Mittagessen
    Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen.
  • Ausflüge und Klassenfahrten
    Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden.
  • Kultur, Sport und Freizeit
    Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15 EUR  im Monat zur Verfügung gestellt werden.
  • Ergänzende Lernförderung
    Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über die Bildungs- und Teilhabeleistungen können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder Wohngeld bzw. Kinderzuschlag erhalten, ist das Jobcenter des Kreises Warendorf zuständig.

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenden sich bitte an das Sozialamt, Frau Fink. 

Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII wenden sich bitte an das Sozialamt, Frau Uhlenbrock.