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Die Meldebehörde darf Daten der Einwohner in folgenden Fällen weitergeben:

  1. An Parteien, Wählergruppen u.a. Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  2. Bei Alters- und Ehejubiläen
  3. An Adressbuchverlage
  4. An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.

Wenn Sie dieses nicht wünschen müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen Antrag können Sie als Dokument bei der Stadt Drensteinfurt einreichen oder direkt online stellen. Den Link dafür finden Sie auf der rechten Seite unter Internetadressen.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz   -BMG-

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"