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Das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellererlaubnis gem. § 33 c Gewerbeordnung). Die Erlaubnis berechtigt dabei nur zum Aufstellen solcher Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Die Erlaubnis ist personenbezogen und wird von deren Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt. 

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung geeignet sind und für die die zuständige Behörde eine Geeignetheitserklärung (gem. § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung) erteilt hat. Die Geeignetheitserklärung bestätigt, dass der Ort an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht. 

Sollten Sie die Spielgeräte in einer Spielhalle aufstellen wollen, so muss hierfür eine seperate Erlaubnis (Spielhallenerlaubnis) vorliegen. 

 

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Ausweispapiere
  • Führunsgzeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde), 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
  • Nachweis über die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer
  • Auszug aus der Schuldnerdatei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes

Rechtsgrundlagen

  • § 33 c Gewerbeordnung
  • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit  

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"

Kosten

Allgmeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 17.6

Gebühren: 50,00 bis 5.000,00 €