Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht hierfür eine Erlaubnis - die sog. Reisegewerbekarte.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Wichtig ist, dass das Reisegewerbe (bis auf den Schaustellerbereich) auch von unselbständigen Personen ausgeübt werden kann, d. h. also von Angestellten. Dies bedeutet, dass auch die Angestellten oder "Aushilfen" dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein müssen!
Zu den Reisegewerben zählen z. B. viele sog. Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- und Bücherabos sowie der Ankauf von Alteisen oder alten Möbeln. Aber auch handwerkliche Arbeiten können im Reisegewerbe ausgeführt werden.
Sofern Sie die Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit planen und sich nicht sicher sind, ob die Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig ist, nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit Ihrer Wohnortgemeinde auf.
Voraussetzungen
Die Reisegewerbekarte ist schriftlich bei der Wohnortgemeinde zu beantragen. Der Antrag muss bei Ausführung von unterhaltenden Schaustellertätigkeiten vom selbständigen Gewerbetreibendenen gestellt werden, in allen anderen Fällen von allen Personen, die das Reisegewerbe in eigener Person ausführen wollen. Das entsprechende Formular hierzu finden Sie rechts. Nach dem Ausfüllen und Ausdrucken muss es vom Antragsteller persönlich unterzeichnet werden.
Einzige Voraussetzung für die Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese muss durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen werden (sh. unten).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag laut Vordruck
- Personalausweis oder Reisepass
- für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt
- zwei Passbilder aus neuester Zeit
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen)
- beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/ Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz".
- Bei Tätigkeiten nach Schaustellerart zusätzlich: Vorlage eines Versicherungsscheines
Weitere Unterlagen können gefordert werden (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis).
Rechtsgrundlagen
§§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise und Besonderheiten
- Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar.
- Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet
- Bei der Ausübung des Reisegewerbes ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen
- In der Regel ist die Ausübung im Reisegewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten ( nicht an Sonn- und Feiertagen) gestattet
- Die Ausübung eines Reisegewerbes ohne entsprechende Reisegewerbekarte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Es gilt die Preisauszeichnungspflicht an Waren
- Für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Plätze) oder privater Standplätze ist eine Sondernutzungserlaubnis, eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis und evtl. eine Baugenehmigung erforderlich.
- Bei gewerblicher Nutzung privater Grundstücke: Eventuell ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, vor Anmietung erst Anfrage stellen.
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"
Kosten
Die Erteilung der Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Die Gebühren liegen je nach Aufwand zwischen 50,00 und 1.500,00 Euro.