Gefährliche Hunde
Die Erlaubnis für die Haltung gefährlicher Hunde wird nach Prüfung des Einzelfalls durch die Stadt erteilt. Gefährliche Hunde sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist.
Als gefährliche Hunde gelten:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden
- Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch den Amtstierarzt/-ärtin festgestellt worden ist
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass einer der oben genannten Kreuzungen nicht vorliegt.
Voraussetzungen
Erlaubnispflicht/ Haltungsvoraussetzungen:
Die Erlaubnis ist beim Fachbereich 3 - Bürgerdienste zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt.
Außerdem sind sie verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.
Weitere Voraussetzungen:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
- Halter bzw. Halterin muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Erforderliche Unterlagen
Sachkundenachweis:
Den Nachweis über die Sachkunde erhalten Sie beim Veterinärmt des Kreises Warendorf (Tel.: 02581/530). Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u.a. eine solche Sachkunde nachweisen können.
Einen Sachkundenachweis benötigen nicht:
- Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis gem. § 11 Bundes-Tierärzteverordnung
- Inhaber eines Jagdscheins
- Inhaber einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) oder b) Tierschutzgesetz (Zuchterlaubnis etc.)
- Polizeihundeführer
- Sachverständige im Sinne des § 10 Abs. 3 LHundG NRW
Zuverlässigkeitsprüfung:
Die Beibringung eines beim Bürgerbüro zu beantragenden Führungszeugnisses der Belegart O nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich.
Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.
Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei
- Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
- gemeingefährlicher Straftat
- Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
- Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
- wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW
Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
Haftpflichtversicherung:
Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.
Mikrochip:
Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Landeshundegesetz NRW -LHundG NRW-
Hinweise und Besonderheiten
Leinenzwang:
Leinenzwang besteht
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menscheansammlungen
- bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums
Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt möglich.
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Maulkorbzwang:
Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.
Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt möglich.
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"