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Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten.

Die Gaststättenerlaubnis gilt immer für eine bestimmte Person und bestimmte Räumlichkeiten. Sofern Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin wechseln, Räume umgebaut oder hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Erlaubnis, bzw. eine Erweiterung der Erlaubnis erforderlich.

Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (siehe Gestattung).

Voraussetzungen

Anträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, da die Bearbeitungsdauer eines Gaststättenantrages in der Regel 6 Wochen bis 3 Monate beträgt.
Für einen Gaststättenbetrieb, der bereits existiert besteht die Möglichkeit, dass eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nicht bereits längere Zeit geschlossen ist.
Bei Räumen, die bisher nicht im Gaststättengewerbe genutzt wurden, ist regelmäßig zusätzlich zur Gaststättenerlaubnis eine Baugenehmigung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (Diesen erhalten Sie im Fachbereich 3 - Bürgerdienste)
  • Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Räumlichkeiten (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag o.ä.)
  • 2 Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100
  • Führungszeugnis Beleg-Art 0 (kann bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug (kann bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden)
  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz (IHK)
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt
  • Auskunft des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz (GastG)

Hinweise und Besonderheiten

Es ist ratsam, bereits in der ersten Planungsphase Gespräche mit dem Fachbereich 3 zu führen, um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand wegen evtl. erforderlicher Änderungen zu vermeiden.

Amt/Fachbereich

Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"

Kosten

Die individuelle Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand