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Warum Denkmalschutz?

Wie sähe Drensteinfurt wohl ohne Denkmalschutz aus?

Baudenkmäler prägen den Charakter unserer Stadt, dokumentieren die Stadtgeschichte, berichten vom Handel und Handwerk und legen Zeugnis ab vom Glauben ihrer/seiner Bewohner.

In Drensteinfurt gibt es allein mehr als 100 Denkmäler, die unter Schutz gestellt und in die Denkmalliste der Stadt eingetragen sind.

Die geschichtliche Entwicklung Drensteinfurts lässt sich an bedeutsamen Baudenkmälern in der Innenstadt wie das Schloß Haus Steinfurt, Alte Post (1647), die Pfarrkirche St. Regina (1790), die alte Küsterei, Alte Kaplanei sowie den alten Wohnhäusern am Süd- und Westwall ablesen.

Schlösser und historische Gärten prägen die Münsterländer Parklandschaft und zeigen den ehemaligen Wohlstand.

Viele Hofanlagen zeigen die landwirtschaftliche Prägung um Drensteinfurt.

Die christlich-religiöse Haltung der Menschen, die hier leben und arbeiten spiegelt sich in zahlreichen Kapellen, Bildstöcken, Wegekreuzen und Heiligenfiguren. Aber auch der Jüdische Glaube hat in Drensteinfurt Spuren hinterlassen: es gibt einen jüdischen Friedhof, sowie die ehemalige Synagoge in der Synagogengasse.

Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden.

 

1. Schritt: Eintragung in die Denkmalliste

Wie kommt ein Denkmal auf die Liste der städtischen Denkmalpflege? Wer entscheidet, ob ein Gegenstand zu einem Denkmal wird?

Was ein Denkmal ausmacht, steht zunächst im Denkmalschutzgesetz. Doch mit dem Ankreuzen der drei wichtigsten Kriterien ist es da nicht getan, wie ein Blick in die 1980er Jahre zeigt. Damals setzte der Landeskonservator zur ersten umfassenden Bestandsaufnahme an und stellte eine Liste „denkmalverdächtiger Objekte“ zusammen – die Inventarisierungsliste.

Danach wurden alle verfügbaren Nachrichten und Daten über die Objekte gesammelt und für jedes Objekt individuell über die Aufnahme in die Denkmalliste entschieden.

Alle Objekte, die im Rahmen der Bauforschung durch ein Gutachten vom Landeskonservator in Münster als „denkmalwert“ eingestuft sind, werden in die Denkmalliste der Stadt Drensteinfurt eingetragen & unterliegen dann dem Denkmalschutzgesetz NRW. Einen Auszug aus dem Denkmalschutzgesetz NRW finden Sie hier.

Seit der Bestandsaufnahme kamen und kommen immer noch neue Denkmäler hinzu. Wie geht das?

Der Anstoß kommt von

  • der Eigentümerin / dem Eigentümer
  • dem LWL – Amt für Denkmalpflege in Westfalen

oder die Stadt wird von sich aus tätig.

 

2. Schritt: Denkmalrechtliche Erlaubnis

Sollen dann an dem eingetragenen Denkmal Veränderungen in Form von Instandsetzung, Renovierung oder Umnutzung, An- und Umbau erfolgen, bedarf es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Auch Veränderungen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern benötigen eine denkmalrechtliche Erlaubnis, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW erfolgt formlos mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahme und ggf. einer zeichnerischen Darstellung oder Fotos bei der Unteren Denkmalbehörde. Ein Muster für einen formlosen Antrag gem. § 9 DSchG NRW finden Sie hier:

Antrag § 9 DSchG NW - Muster 1.pdf

Antrag § 9 DSchG NW - Muster 2.pdf

Nach Benehmensherstellung mit dem LWL erteilt diese dann die denkmalrechtliche Erlaubnis.

Das Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes ist wegen seines speziellen Sachverstandes und auch zur Sicherstellung einer einheitlichen Bewertung denkmalpflegerischer Fragestellungen in das Erlaubnisverfahren eingebunden.

 

3. Schritt: Steuerliche Absetzung

Im Umgang mit Denkmalen sind Phantasie und Flexibilität gefragt. Dies gilt für Nutzungskonzepte ebenso wie für Finanzierungsmöglichkeiten. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln durch die öffentliche Hand.

Anders liegt der Fall bei der indirekten Förderung, d.h. bei den Steuervergünstigungen: Hier besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW.

Begünstigt sind Aufwendungen einer Baumaßnahme, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich (!) sind. Überflüssige Luxusaufwendungen, die aus privaten Gründen wünschenswert sind, werden nicht bescheinigt.

Weitere Informationen zur Absetzung der Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Die Bescheinigung stellt die Untere Denkmalbehörde der Stadt Drensteinfurt aus.

Ein Antragsformular zum Ausstellen einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW finden Sie hier.