Ausnahmegenehmigung Landesimmissionsschutzgesetz
Das Landes-Immissionsschutzgesetz in NRW legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Eine wichtige Vorschrift im LImschG ist der Schutz der Nachtruhe. Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
Das Gesetz sieht in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Ausnahmegenehmigung, sowohl für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, als auch im überwiegend privaten Bereich, zu erteilen.
Hinweise und Besonderheiten
Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen!
Die Angabe einer verantwortlichen Person während der Veranstaltung mit Rufnummer ist unbedingt erforderlich!
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"
Kosten
45,00 € pro Tag