Asylbewerberleistungen
Geflüchtete Menschen und ausländische Zuwanderer*innen erhalten - sofern sie dem Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können - zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht.
Welche Ansprüche bestehen insbesondere?
Das Leistungsniveau des AsylbLG ist gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.2 "Soziales"