Bestattungskosten im Rahmen Sozialgesetzbuch (SGB) XII
Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten (z.B. Erbe, Kinder, Geschwister etc.) nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Hierbei werden die Maßstäbe der Sozialhilfe angelegt.
Verpflichtete zur Übernahme von Bestattungskosten können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn es ihnen nicht zuzumuten ist, diese zu übernehmen. Zur Klärung der Zumutbarkeit ist eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich.
Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes, es sei denn, dass der Verstorbene Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten hat. Dann ist der Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger einzureichen.
Verpflichtet zur Kostenübernahme sind in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
- Verpflichtete aus Vertrag
- Erben
- Fiskus als Erbe
- Beschenkte
- Unterhaltspflichtige
- Vater eines nichtehelichen Kindes
Zuständige Stelle:
Kreis Warendorf - SozialamtWaldenburger Straße 248231 Warendorf
Telefon: 02581 535000
Telefax: 02581 535099
Homepage: http://www.kreis-warendorf.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr