Abmeldung (Wegzug)
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Deutschland verlassen, also Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, oder eine Nebenwohnung aufgeben.
Seit dem 01.11.2015 (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes) muss der Auszug durch die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung nachgewiesen werden (s. Formulare).
Die Abmeldung können Sie entweder im Bürgerbüro vornehmen oder direkt online. Den Link dafür finden Sie auf der rechten Seite unter Internetadressen.
Erforderliche Unterlagen
- Bei Wegzug in das Ausland: Identitätspapiere für alle abzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass)
- Wohnungsgeberbestätigung
- Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Abmeldung erscheinen: ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular
Fristen
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"