Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW
Mit Einführung der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW) bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
gemäß § 63 (1) BauO NRW keiner Baugenehmigung, wenn das / die Bauvorhaben:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 BauGB (Baugesetzbuch) liegen,
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Weitere Details bezüglich der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW sind dem Gesetzestext zu entnehmen.
Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
Im Falle einer Zurückweisung eines Freistellungsverfahrens bzw. wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist auf jeden Fall ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsvordruck
- Baubeschreibung
- Bauvorlagen
- Erhebungsbogen der Bautätigkeit
- Entwässerungsantrag (rechts zu finden)
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.
Soll das Vorhaben im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, als Bauantrag weiterbehandelt werden, sind die Bauvorlagen in mindesten 3-facher Ausfertigung erforderlich.
Der Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller/in (Bauherr/in) sowie einer/einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in unterschrieben sein; bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten; bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.
Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu bestellen.
Antragsvordrucke und Baubeschreibungen werden meist durch die/den Entwurfsverfasser/in vorgehalten. Die Formulare können bei der Stadt abgeholt oder z. B. auf der Internetseite der
<a" title="Architektenkammer NRW (http://www.aknw.de/mitglieder/recht-und-gesetze/landesbauordnung)" href="http://www.aknw.de/mitglieder/recht-und-gesetze/landesbauordnung" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Architektenkammer NRW abgerufen werden.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) - Genehmigungsfreistellung
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Amt/Fachbereich
Fachbereich 2 - Sachgebiet 2.1 "Planung, Bauverwaltung und Liegenschaften"
Kosten
Gebühren werden im Freistellungsverfahren nur fällig, wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Monatsfrist (in der eine Umwandlung in ein Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden kann) eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll oder muss; in diesen Fällen ist die entsprechende Gebühr der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu entnehmen.