Hundehaltung gemäß Landeshundegesetz
Die Haltung von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, ist gemäß § 11 LHundG dem Fachbereich 3, Bürgerdienste anzuzeigen.
Weiterführende Informationen
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von von Menschen und Tieren ausgeht.
Es besteht Leinenpflicht
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und allen innerörtlichen Bereichen
- auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in Grünanlagen
- bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen
- sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Sachkundenachweis (= Bescheinigung des Tierarztes)
- Nachweis des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
Landeshundegesetz NRW
Amt/Fachbereich
Fachbereich 3 - Sachgebiet 3.1 "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten"
Kosten
25,00 €